Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
3) Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Preise, Leistungsentgelt, Gefahrenübergang

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Auch hinsichtlich des Gefahrenübergangs ist im Zweifel „ab Werk“ vereinbart.
2) Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4) Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Frachten und sonstige ausgewiesene Nebenkosten sind nicht skontierbar.
5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Leistungsentgelt netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Verzugsbeginns und der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs.
6) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen ertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferzeit

1) Unsere Leistungspflicht entsteht zu der von uns angegebenen Lieferzeit nur dann, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
2) Die Leistungspflicht setzt voraus, dass unser Vertragspartner selbst seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
3) Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vor. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist. In diesem Fall werden wir unseren Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unterrichten und ihm die Gegenleistung unverzüglich
erstatten.
4) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesen Fällen geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistung in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 376 HGB oder von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 4 Mängelhaftung

1) Unser Vertragspartner kann Mängelansprüche nur dann geltend machen, wenn er der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge ist uns schriftlich mitzuteilen. Bei Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Kaufsache entdeckbar sind, endet die nach § 377 HGB zu bestimmende Frist spätestens 2 Wochen nach dem Empfang unserer Leistung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2) Bei Leistungsmängeln hat unser Vertragspartner zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
3) Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass gelieferte Sachen zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht oder in eine andere Sache eingebaut oder weiterverarbeitet wurden.
4) Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann unser Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Das Rücktrittsrecht steht unserem Vertragspartner jedoch nicht zu bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
5) Wählt unser Vertragspartner wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt unser Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Entgelt und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.

§ 5 Begrenzung und Gesamthaftung

1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den orhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4) Die Haftung wegen einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung

1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
4) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder auf andere Weise zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Vertragspartner tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Behandlung von Restmengen und Verpackungsstoffen,

Transportversicherung
1) Gemäß der Vorschriften der DIN 14001 bzw. VO (EG) 1836/93 (Öko-Audit) bitten wir unsere Kunden, alle Restmengen und Verpackungsstoffe ordnungemäß zu entsorgen.
2) Sind wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Rücknahme von Verpackungen unserer Liefergegenstände verpflichtet und verlangt der Vertragspartner die Rücknahme von Verpackungen, so hat der die Rückgabe schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen anzukündigen und uns die Verpackung auf seine Transportkosten restentleert in unserem Lieferwerk zur Verfügung zu stellen.
3) Wir sind SLVS-Verzichtskunde.

§ 8 Überlassene Unterlagen, Vertraulichkeit

1) Wir behalten uns an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung unserem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, Gegenstände und Daten sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2) Während der Laufzeit des Vertrages und auch danach werden die Vertragsparteien alle Informationen und Daten, die sie über ihre Geschäftsbetriebe erlangt haben, vertraulich behandeln. Dies gilt ausdrücklich auch für zolltechnische Details des Geschäfts.

§ 9 Schlussklauseln

1) Der Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Berleburg. Wir sind berechtigt, unseren Partner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
3) Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung im Ausland, insbesondere bei Zahlungsverzug gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.
4) Stand dieser Bedingungen: 06.2012